Regierungssystem Heijans: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. November 2019, 19:48 Uhr

Das Kaiserreich Groß-Heijan verfügt mit der Chuo seifu (Kaiserliche Zentralregierung) über ein Kabinettssystem. Aufgaben und Rechte des Premierministers und der Reichsminister werden in den Artikel 37-40 der heijanischen Verfassung beschrieben.

amtierender Premierminister: Toyotomi no Takumi

Das Kabinett[Bearbeiten]

Geschichte[Bearbeiten]

Das Kabinettssystem wurde in den 1890ziger Jahren eingeführt. Der Vorläufer der modernen heijanischen Regierung war der Daijo-kan (Großer Staatsrat) jedoch verlor dieser im 13. Jahrhundert seine Bedeutung und hatte praktisch nur noch zeremonielle Bedeutung und Aufgaben in der Hofverwaltung. Nach dem Patt des Bushin-Krieges wurde eine zivile Regierung nach westlichen Vorbild eingeführt. Das Daijo-kan wurde aufgelöst und ist heute als Daijo-kan no Kyuutei (Großer Hof-Rat) ein reines Beratungsgremium des Tennō.

Zusammensetzung und Ernennung[Bearbeiten]

Das Kabinett (Naikaku) besteht aus dem Premierminister und den Reichsministern (Daijin; Minister, Kanzler), diese leiten nach der Richtlinienvorgabe des Premierministers eigenständig ihre Ministerien. Ihre Amtszeit ist an die des Premiers gebunden. Mit Amtsverlust des Premiers scheiden die Kabinettsmitglieder ebenfalls aus ihren Ämtern. Auf Wunsch des Tennō können sie jedoch geschäftsführend ihren Aufgaben weiter nachkommen.
Ernannt werden die Daijin in einer Shinninshiki genannten Zeremonie durch den Tennō. Die Vorschläge zur Ernennung oder Entlassung von Kabinettsmitgliedern, eine Ausnahme bilden die Militärminister (siehe dazu den Abschnitt "Besonderheiten"), obliegen allein dem Premierminister, es gibt kein Vetorecht des Tennō.
Als Vertreter des Hofes nimmt auch der Großsekretär des kaiserlichen Hofamtes an den Kabinettssitzungen teil.

Aufgaben[Bearbeiten]

Dem Kabinett obliegt die zivile Regierung des Kaiserreiches. Die Regierung erstellt einen Haushaltsplan für ihre Regierungszeit und vertritt unter anderem das Reich auf internationaler Ebene. Das Kabinett ist für alle Belange des Staates, die nicht militärischer oder sicherheitspolitischer Natur sind oder die Fuktionen des kaiserlichen Hofes betreffen, zuständig.

Premierminister[Bearbeiten]

Stellung und Aufgaben[Bearbeiten]

Der Naikaku Sori Daijin (Premierminister) ist der Regierungschef des Kaisereichs Groß-Heijan. Als solcher legt er die Leitlinien und Zielsetzungen des Kabinettes fest, er verfügt über die politische Richtlinienkompetenz. Gewählt wird er mit einfacher Mehrheit vom Shugiin (Abgeordnetenhaus) und kann von diesem per Misstrauensvotum vor Ablauf einer Legislaturperiode abgesetzt werden. Die Minister werden von ihm ausgewählt und sind von seinem Vertrauen abhängig.
Der Premier ist von Amtswegen gleichzeitig Daijo Daijin (Großkanzler) des Shugiin und somit dessen Vorsitzender. Er leitet die Parlamentssitzungen und ist oberster Repräsentant des Abgeordnetenhauses.

Zeremonielles[Bearbeiten]

Der Premier wird ebenfalls wie die Daijin in der Shinninshiki in sein Amt eingesetzt. Er steht an Fünfzehnter Stelle der Präzedenzordnung des Kaiserreiches. Offizieller Amtssitz des Naikaku Sori Daijin ist die Kantei, seine Residenz ist die benachbarte Kōtei. Premierminister werden in der Regel nach Beendigung ihrer Amtszeit durch den Tennō in den 3. Hofrang Dainin (Größere Menschlichkeit) erhoben. Naikaku Sori Daijin die bereits diesen Rang bekleiden wird dann zu meist der 1. Hofrang Daitoku (Größere Tugend) verliehen. Häufig jedoch erhält ein ehemaligen Premier erst auf dem Sterbebett oder postum den 1 Hofrang.

Liste der Amtsinhaber[Bearbeiten]

Nummer Name Partei Ausrichtung Amtszeit Herkunft Anmerkung
1 Toyotomi no Takumi SHO Monarchist/Nationalkonservativer(gemäßigt) 21.04.2017-28.10.2019 Heijan-kyō 6 Amtszeiten
2 Sazoro no Yuichi SHO Monarchist/Nationalkonservativer(linker Flügel) seit dem 28.10.2019 Akinawa -

Besonderheiten[Bearbeiten]

Armeeministerien[Bearbeiten]

Da die Militär- und Sicherheitspolitik allein dem Bakufu (Zeltregierung des Shōgun) untersteht verfügt die zivile Regierung über keinerlei Aufsicht über das Militär als solches. Jedoch wurde der Chuo seifu in der Verfassung durch das Shōgunat gestattet drei Militärministerien; das Kaigun-shō (Marineministerium), das Rikugun-shō (Heeresministerium) und das Kugun-shō (Luftwaffenministerium), einzurichten.
Diese Armeeministerien verfügen über keine operative Kommandogewalt sondern haben lediglich administrative Aufgaben wie Personalverwaltung und Veteranenversorgung. Außerdem sind sie für die technische sowie materielle Ausstattung der Teilstreitkräfte verantwortlich.
Die Minister müssen aktive oder Reserve-Offiziere sein und werden als einzige Kabinettsmitglieder nicht allein vom Premier bestimmt. Der Shōgun hat ein verbindliches Vorschlagsrecht auf die Posten des Marineministers, Heeresministers und Luftwaffenministers. Pro Position steht dem Naikaku Sori Daijin ein einmaliges Vetorecht gegen einen Amtskandidaten zu.