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§ 5. Die Mitgliedschaft im Internationalen Hilfswerk können staatliche wie nicht-staatliche Organisationen erlangen, die der in § 1 festgelegten Aufgabe nachkommen und bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz des § 2 einhalten. | § 5. Die Mitgliedschaft im Internationalen Hilfswerk können staatliche wie nicht-staatliche Organisationen erlangen, die der in § 1 festgelegten Aufgabe nachkommen und bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz des § 2 einhalten. | ||
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§ 9. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie gegebenenfalls weiteren Amtsträgern, die vom Vorsitzenden mit Zustimmung der Generalversammlung ernannt werden. | § 9. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie gegebenenfalls weiteren Amtsträgern, die vom Vorsitzenden mit Zustimmung der Generalversammlung ernannt werden. | ||
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Version vom 7. Januar 2013, 16:00 Uhr
Satzung des Vereinigten Roten Kreuz
Erster Teil – Allgemeines
§ 1. Das Vereinigte Rote Kreuz ist ein internationaler Dachverband für Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Notleidenden zu Hilfe zu kommen.
§ 2. Das Vereinigte Rote Kreuz ist an religiöse und weltanschauliche Differenzen nicht gebunden und nur dem höheren Auftrag der Fürsorge für Notleidende verpflichtet.
§ 3. Sitz des Hauptquartieres, der Generalversammlung und des Vorstands des Vereinigten Roten Kreuz ist vorübergehend in Reichstal in Dreibürgen.
§ 4. Die Generalversammlung bestimmt ein Emblem für das Vereinigte Rote Kreuz, ebenso wie ein Schutzzeichen.
Zweiter Teil – Die Mitgliedschaft
§ 5. Die Mitgliedschaft im Internationalen Hilfswerk können staatliche wie nicht-staatliche Organisationen erlangen, die der in § 1 festgelegten Aufgabe nachkommen und bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz des § 2 einhalten.
§ 6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist von einem Bevollmächtigten der Organisation beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die betreffende Organisation der Prüfung standhält. Auf Antrag von mindestens zwei Delegierten hat die Generalversammlung über die Revision eines abgelehnten Aufnahmeantrages zu entscheiden.
§ 7. Die Mitgliedschaft ist von der Unterzeichnung der Satzung abhängig. Ein unterzeichnetes Exemplar ist dem Vorstand binnen zwei Wochen nach Genehmigung des Aufnahmeantrages zukommen zu lassen. Andernfalls endet die Mitgliedschaft.
§ 8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch die Generalversammlung auf Antrag von mindestens zwei Delegierten und Beschluss mit Zweidrittelmehrheit sowie durch Selbstauflösung der betreffenden Organisation.
Dritter Teil – Der Vorstand
§ 9. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie gegebenenfalls weiteren Amtsträgern, die vom Vorsitzenden mit Zustimmung der Generalversammlung ernannt werden.
§ 10. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von fünf Monaten von der Generalversammlung gewählt. Gewählt ist jeweils, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
§ 11. Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters mit Zweidrittelmehrheit durch die Generalversammlung.
§ 12. Der Stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit wahr.
§ 13. Der Vorstand ist für das Tagesgeschäft des Verbandes verantwortlich. Er entscheidet über Aufnahmeanträge und sonstige Anträge gemäß dieser Satzung. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Generalversammlung. Der Vorstand ist der Generalversammlung über seine Arbeit Rechenschaft schuldig. Er kann bei einer unmittelbar drohenden Gefahr in einem Staat, die ein Eingreifen der Mitgliedsorganisationen nach dem Auftrag des § 1 notwendig macht, sofortige Maßnahmen anordnen, die auf Beschluss der Generalversammlung einzustellen sind.
§ 14. Der Vorsitzende nimmt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Verbandes wahr. Er unterzeichnet in seinem Namen mit Zustimmung der Generalversammlung Verträge mit anderen Organisationen und Staaten.
Vierter Teil – Die Generalversammlung
§ 15. Die Generalversammlung besteht aus je einem Delegierten jeder Mitgliedsorganisation. Jede Mitgliedsorganisation kann beliebig viele weitere, nicht stimmberechtigte Delegierte entsenden. Eine reale Person darf dabei höchstens eine Mitgliedsorganisation vertreten.
§ 16. Die Generalversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung.
§ 17. Durch Richtlinien und Resolutionen gibt die Generalversammlung die Arbeitsweise des Verbandes und der Mitgliedsorganisationen vor.
§ 18. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Fünfter Teil – Schlussbestimmungen
§ 19. Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens drei auf der Gründungskonferenz vertretenen Organisationen unterzeichnet wurde.
§ 20. Durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung kann die Satzung geändert werden.
Genfer-Abkommen
Schutzzeichen
§ 1. Alle unterzeichnenden Staaten erkennen das von
§ 1. Alle Staaten