Reichsrat (Seyffenstein-Bajar): Unterschied zwischen den Versionen
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Auch ist der Reichsrat die Kontrollinstanz über den Kaiser des Kaiserreiches, so kann der Reichsrat jedes Dekret des Kaisers aufheben und den Kaiser sogar Absetzen wenn der Kaiser seinen Verfassungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder sogar gegen die Verfassungsmäßige Ordnung vorgehen sollte. | Auch ist der Reichsrat die Kontrollinstanz über den Kaiser des Kaiserreiches, so kann der Reichsrat jedes Dekret des Kaisers aufheben und den Kaiser sogar Absetzen wenn der Kaiser seinen Verfassungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder sogar gegen die Verfassungsmäßige Ordnung vorgehen sollte. | ||
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Der Kaiser kann auch mit Zustimmung des Reichsrates den Reichstag auflösen und so Neuwahlen zum Reichstag und damit indirekt auch zur Reichsregierung erzwingen. | Der Kaiser kann auch mit Zustimmung des Reichsrates den Reichstag auflösen und so Neuwahlen zum Reichstag und damit indirekt auch zur Reichsregierung erzwingen. | ||
Gemeinsam mit dem Kaiser kann der Reichsrat anderen Nationen den Krieg erklären. | Gemeinsam mit dem Kaiser kann der Reichsrat anderen Nationen den Krieg erklären. |
Version vom 28. Januar 2015, 23:23 Uhr
Basisdaten | |
Sitz: | Syffia |
Abgeordnete: | 5 |
Seyffenstein: 2 | |
Bajar: 2 | |
Seyffan-Bajo: 1 | |
Vorsitz: | Der Kaiser von Seyffenstein-Bajar |
Der Reichsrat
Der Reichsrat ist neben dem Reichstag eines der beiden Verfassungsorgane welche die Funktion des Parlamentes Ausfüllen. In dem Reichsrat sind die Glieder- bzw. Teilstaaten des Kaiserreiches Seyffenstein-Bajars vertreten. Die beiden Großen Teilstaaten haben jeweils 2 Stimmen, der kleine Teilstaat Seyffan-Bajo verfügt über eine Stimme.
Aufgaben und Kompetenzen
Eine der Wichtigsten Aufgaben des Reichsrates ist es über im Reichstag beschlossene Gesetzte abzustimmen, kein Gesetz kann ohne die Zustimmung des Reichsrats in Kraft treten.
Auch ist der Reichsrat die Kontrollinstanz über den Kaiser des Kaiserreiches, so kann der Reichsrat jedes Dekret des Kaisers aufheben und den Kaiser sogar Absetzen wenn der Kaiser seinen Verfassungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder sogar gegen die Verfassungsmäßige Ordnung vorgehen sollte.
Der Kaiser kann auch mit Zustimmung des Reichsrates den Reichstag auflösen und so Neuwahlen zum Reichstag und damit indirekt auch zur Reichsregierung erzwingen.
Gemeinsam mit dem Kaiser kann der Reichsrat anderen Nationen den Krieg erklären.