BRE-Verfassung

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Bundesverfassung für die Bundesrepublik Eurasien

Die Bundesverfassung für die Bundesrepublik Eurasien vom 30. Dezember 2022 (allgemein abgekürzt BVerf) ist die Verfassung der Bundesrepublik Eurasien.

Der von Oktober 2022 bis Dezember 2022 in Devenport tagende Übergangsregierung hat die Bundesverfassung im Auftrag des Chefs der Übergangsregierung ausgearbeitet und genehmigt. Diese wurde von 51 Prozent der entsandten Abgeordneten der ehemaligen Staaten verabschiedet. Eine Volksabstimmung gab es mithin nicht.

Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus den ehemaligen Staaten die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Die Bundesverfassung für die Bundesrepublik Eurasien in seiner heutigen Form schreibt eine perpetuierte und legitimierte Staatsverfassung fest. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung durch das Volk abgelöst werden (Art. 146).

Grundrechte

Art 0 Vielvölkerstaat

(1) Die Bundesrepublik Eurasien ist ein Multinationaler Vielvölkerstaat.
(2) Alle Volksgruppen und Ethnien haben die gleichen Rechten und Pflichten.
(3) Alle Volksgruppen und Ethnien dürfen nicht diskriminiert oder anderweitig unterdrückt werden.
(4) Gefährdete Minderheiten und Ethnien sind besonders von dem Staate beschützt.
(5) Es wird ein Rat errichtet wo alle Volksgruppen und Ethnien vertreten und eine Stimme haben.
(6) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Art 1 Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Eurasische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(4) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Art 1a Menschlichkeit

(1) Gegen jeden, der es unternimmt das Höchste Gut, das Menschliche Leben, die Menschlichkeit, Gefühle und Emotionen zu beseitigen oder anderweitig zu unterdrücken, haben die Bürger, Abgeordneten, Staatsbediensteten und die Streitkräfte das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(2) Das Menschliche Leben, die Menschlichkeit, Gefühle und Emotionen sind unveräußerlich.
(3) Jeder ist zu Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn aufgerufen.
(4) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Art 2 Persönliche Freiheitsrechte

(1) Menschenhandel ist verboten.
(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(3) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche wie auch geistige Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(4) Körperlicher Missbrauch oder anderweitiges von der Staatsgewalt oder anderer ist verboten. Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
(5) Jeder hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der Geschlechtsverkehr und anderes wird mit dem Alter ab 16 Jahren erlaubt. Prostitution ist verboten, der Freier und der Zuhälter werden bestraft. Gleiches gilt auch in digitale Medien.
(6) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen,
  5. die Sterbehilfe nur für unheilbare und sehr schwer erkrankten Menschen,
  6. die alleinige Entscheidung jeder Frau über Austragung oder Abbruch einer Schwangerschaft.
(7) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Art 3 Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Dem Staate fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen Anschauungen, seines Alters, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, seiner sexuellen Orientierung oder Identität benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(4) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Art 4 Glaubens- und Gewissensfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Kommt es zu Handlungen gegen geltende Gesetze, gegen die Menschenwürde/-rechte oder zu einer Entwicklung die Richtung extremistischen oder radikalen Tendenzen wie auch Gefahr für Leib und Leben, dann können die Zuständigen Stellen diese Ursprünge beobachten, einschränken oder verbieten. Ein Bundesgesetz regelt näheres.

Art 5 Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, gleiches gilt für Online Medien. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4) Die Ausnahme für Abs. 1 besteht, wenn diese für strafrelevante Zwecke wie auch zu Populistischen zwecken oder zur Verbreitung von Hetze und Hass missbraucht werde.
(5) Dieser Artikel ist nicht absetzbar.

Der Bund und die Bundesstaaten