Judikative

Aus MN-Wiki
Version vom 27. Februar 2006, 11:19 Uhr von James T. Kirk (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen

Als Judikative wird die rechtssprechende Gewalt eines Staates bezeichnet. Im System der Gewaltenteilung ist sie von Legislative und Exekutive getrennt.

Die Judikative ist meist in Form von Gerichten organisiert. Ihre konkrete Aufgabe besteht darin, die von der Legislative erlassenen Gesetze praxisbezogen zu interpretieren und so z.B. in Streitfällen und im Falle einer Klage über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und über das Strafmaß zu entscheiden. In den meisten Ländern gilt dabei der der Grundsatz der Unschuldsvermutung, d. h. ein Angeklagter gilt solange als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Ein weiteres Prinzip ist das der Gleichheit vor dem Gesetz. Diese und weitere Kriterien sind unter dem Begriff Rechtsstaat zusammengefasst.