Nordhanarischer Bund: Unterschied zwischen den Versionen

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Der nordhanarische Bund ist ein auf Hanar gelegener Monarchienverbund. Er besteht aus dem Kaiserreich Seyffenstein, dem Königreich Bajar, dem Königreich Seyffan-Bajo, dem Großherzogtum Hamartia, dem Herzogtum Großhohenlau, dem Kurfürstentum Valbronn, dem Fürstentum Muriel und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar.
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Der Nordhanarische Volksbund war eine Republik auf Harnar. Sie setzte sich aus den Staaten Seyffenstein, Großhohenlau-Bajar, Hamartia, Muriel, Seyffan-Bajo und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar zusammen. Sein Nachfolgestaat ist das [[Kaiserthum Nordhanar]].
 
 
 
== Staatsaufbau ==
 
== Staatsaufbau ==
  
Der nordhanarische Bund ist ein Monarchienverbund. Er setzt sich aus sieben teilsouveränen Gliedstaaten und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar zusammen.
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Der nordhanarische Bund war ein Monarchienverbund. Er bestand aus sieben teilsouveränen Gliedstaaten und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar.
Die Staaten verfügen in allen Gebieten Gesetzgebungsbefugnisse die nicht durch den Bund geregelt werden. Weiters dürfen die Gliedstaaten auch in Gebieten die vom Bund geregelt werden für eigene Erweiterungen der Gesetze verabschieden, die jedoch nur für den jeweilgen Gliedstaat gelten und das Bundesgesetz nicht schmälern dürfen.
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Die Staaten verfügten in all jenen Gebieten über Gesetzgebungsbefugnisse, in denen der Bund keine Regelungen getroffen hatte. Darüber hinaus durften die Gliedstaaten auch in Gebieten die vom Bund geregelt wurden eigene Erweiterungen der Gesetze verabschieden, die jedoch nur für den jeweilgen Gliedstaat galten und das Bundesgesetz nicht einschränken oder seinem Zweck widersprechen durften.
 
 
Die Legislative setzt sich aus der Bundeskammer und dem Bundesrat zusammen. Die Bundeskammer ist die Vertretung des Volkes beim Bund, während der Bundesrat die Vertretung der Länder beim Bund ist. Beide zusammen sind für die Gesetzgebung zuständig. Die Bundeskammer kann auf Antrag des Bundesverwesers oder der Regierung durch den Bundesrat aufgelöst werden. Wird die Bundeskammer aufgelöst ist die Gesetzgebung ausgesetzt. Der Bundesrat hingegen kann nicht aufgelöst werden, jedoch kann er vertagt werden.
 
  
Die Exekutive liegt bei der Bundesregierung die ein Kollektivorgan ist.
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Die Legislative bestand aus Volksrat und Bundessenat, wobei der Volksrat die stärkere Kammer war.

Aktuelle Version vom 16. Februar 2021, 16:33 Uhr

Nordhanarischer Volksbund
Nordhanarischer Volksbund
Nordhanarischerbundfahne.png
(Details)
Nordhanarischerbundwappen.png
(Details)
Wahlspruch: »Viribus Unitis!«
 Alt-Attisch: »Mit vereinten Kräften!«
Amtssprache Imperianisch
Hauptstadt Bronn
Regierungssitz Bronn & Syffia
Staatsform Republik
Staatsoberhaupt
 Präsident des Volksbundes
Matthias Graf Merzberger
 seit 3. April 2018
Regierungschef
 Volksminister
Hans Groener
 
Fläche  km²
Einwohner
Bevölkerungsdichte  Einwohner je km²
Währung Nordhanarische Mark (NHM)
Bruttoinlandsprodukt ??? NHM
Gründung 8. März 2016
Unabhängigkeit
Auflösung
Nationalhymne Gott erhalte unsern Bund
Nationalfeiertag
 Bundesgründung
8. März
Länderkürzel nicht vergeben
Vorwahl +nicht vergeben
Internet-TLD .nicht vergeben
Datei:Nordhanarischerbundkarte.svg

RL-Daten

Gründung 8. März 2016
Auflösung
Simulationssprache Deutsch

Der Nordhanarische Volksbund war eine Republik auf Harnar. Sie setzte sich aus den Staaten Seyffenstein, Großhohenlau-Bajar, Hamartia, Muriel, Seyffan-Bajo und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar zusammen. Sein Nachfolgestaat ist das Kaiserthum Nordhanar.

Staatsaufbau[Bearbeiten]

Der nordhanarische Bund war ein Monarchienverbund. Er bestand aus sieben teilsouveränen Gliedstaaten und dem Bundesprotektorat Äquatorial Seyffenstein-Bajar. Die Staaten verfügten in all jenen Gebieten über Gesetzgebungsbefugnisse, in denen der Bund keine Regelungen getroffen hatte. Darüber hinaus durften die Gliedstaaten auch in Gebieten die vom Bund geregelt wurden eigene Erweiterungen der Gesetze verabschieden, die jedoch nur für den jeweilgen Gliedstaat galten und das Bundesgesetz nicht einschränken oder seinem Zweck widersprechen durften.

Die Legislative bestand aus Volksrat und Bundessenat, wobei der Volksrat die stärkere Kammer war.