Staatsministerium (Bazen)

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Das Staatsministerium bildet die vollziehende Gewalt des Großherzogtums Bazen. Ihm gehören die Minister an, die vom Großherzog nach Zustimmung des Landtages ernannt werden. Die Leitung des Staatsministeriums obliegt dem Großherzog selbst. Dieser kann jedoch einen der Minister zum Staatsminister berufen und mit der Leitung des Staatsministeriums betrauen.

Das Staatsministerium gehört zu den ältesten staatlichen Institutionen des Großherzogtums überhaupt. Es entstand noch vor dem Landtag als Organ der Berater des Großherzogs. Seither wurde seine Position gegenüber der Volksvertretung immer mehr geschwächt. Insbesondere durch die Verfassungsreform im Oktober 2009 wurden dem Landtag gegenüber dem Staatsministerium zahlreiche, für ausländische Parlamente übliche Rechte eingeräumt, darunter z.B. das Recht, Anfragen an das Staatsministerium zu stellen oder das Recht, einem Minister das Misstrauen auszusprechen und so seine Entlassung zu erzwingen.

Aktuelle Situation[Bearbeiten]

Momentan besteht das Staatsministerium aus den folgenden Personen:

  • Leiter des Staatsministeriums: S. Kgl. H., Großherzog Leopold I.
  • Minister des Innern: S. Erl., Graf Dr. Ludwig Sallinger von Kurstetten-Westburg
  • Minister des Auswärtigen / Minister der Justiz: Karl-Theodor Alsleben
  • Minister der Wirtschaft und Finanzen: Hans Ehrlich
  • Kriegsminister: S. Kgl. H., Erbgroßherzog Maximilian von Bazen

Regelungen[Bearbeiten]

Mit dem Staatsministerium befasst sich Kapitel IV der bazischen Verfassung. Dieses Kapitel definiert keine festen Aufgaben für das Staatsministerium; lediglich das Prozedere der Ernennung von Ministern, die Leitung des Staatsministeriums und die Möglichkeit des Landtages, einzelnen Ministern das Misstrauen auszusprechen.

Weiters sind die Kompetenzen, Rechte und Pflichten des Staatsministeriums in diverse Artikel der Verfassung eingewoben.

  • Art. 17 bestimmt, dass die Ernennung und Entlassung der Minister dem Großherzog obliegt, ebenso wie die Leitung des Staatsministeriums, wenn kein Staatsminister ernannt ist.
  • Art. 18 gibt dem Großherzog das Recht, Dekrete zu erlassen, mit denen die Arbeitsweise des Staatsministeriums (oder jeder anderen staatlichen Institution) im Rahmen der Verfassung und der Gesetze näher geregelt wird. Laut diesem Artikel sind ferner alle Staatsbeamten (also auch die Mitglieder des Staatsministeriums) dem Großherzog rechenschaftspflichtig.
  • Laut Art. 26 hat jedes Mitglied des Staatsministeriums das Recht, Anträge in den Landtag einzubringen. Art. 27 gibt den Angehörigen des Staatsministeriums Sitz-, Rede- und Antragsrecht im Landtag.
  • Art. 29 regelt Anfragen des Landtages an das Staatsministerium, die von diesem bzw. dem zuständigen Minister verpflichtend beantwortet werden müssen. Dies kann auf Verlangen des Staatsministeriums unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen.
  • Bei der Amtsenthebung eines Richters bedarf laut Art. 44 der Antrag des Großherzogs im Landtag der Zustimmung des Staatsministeriums.
  • Nach Art. 47 sitzt im Verfassungskonvent, der zur Überarbeitung der Verfassung gebildet werden kann, ein Mitglied des Staatsministeriums.

Ernennung / Entlassung[Bearbeiten]

Laut Artikel 21 hat der Großherzog dem Landtag zu ernennende Minister vorzuschlagen. Im Landtag findet eine Anhörung und anschließend eine Abstimmung statt. Stimmt der Landtag der Ernennung zu, so ist sie vom Großherzog zu unterzeichnen.

Artikel 17 der Verfassung gibt dem Großherzog das Recht, die Mitglieder des Staatsministeriums zu ernennen und zu entlassen. Die Minister können also alleine durch den Großherzog wieder aus ihrem Amt entfernt werden. Dem Landtag wird jedoch in Artikel 23 das Recht eingeräumt, einzelnen Ministern durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit das Misstrauen auszusprechen. Die Entlassung muss vom Großherzog dann binnen vierzehn Tagen vorgenommen werden.

Dekret Nr. 15[Bearbeiten]

Am 20. Januar 2010 erließ Großherzog Leopold I. das Dekret Nr. 15, das sich mit dem Staatsministerium befasst. Es trifft detaillierte Regelungen insbesondere zur Vertretung der Leitung des Staatsministeriums im Falle von deren Abwesenheit, zur Vertretung des Staatsministeriums vor Gericht sowie zu den Ministerien, die vom Großherzog mindestens zu besetzen sind.

Das Dekret bestimmt, dass im Falle der Abwesenheit des Großherzogs bzw. des Staatsministers in der folgenden Reihenfolge die Leitung des Staatsministeriums von den Ministern übernommen wird:

  • Innenminister
  • Außenminister
  • Wirtschafts- und Finanzminister
  • Justizminister
  • Kriegsminister
  • die übrigen Mitglieder des Staatsministeriums in der absteigenden Reihenfolge ihres Lebensalters.

Das Dekret legt ferner die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche für die oben genannten Ministerien fest.

Weblinks[Bearbeiten]