Novarischer Reichsrat

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Das Reichsratsgebäude bei Nacht

Der Reichsrat ist ein legislatives Organ der Königreichs Gran Novara. Er besteht aus den Vertretern der Reichsstände und ist zusammen mit dem Volksrat für die Gesetzgebung zuständig.

Rechtsquellen

Der Reichsrat wird begründet durch Articolo 16 der novarischen Verfassung. Dort sind die Zusammensetzung und die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung ausgeführt. Die Gesetzgebung regelt Articolo 18. Nach dem Vorbild des Volksrats gab sich auch der Reichsrat eine Geschäftsordnung, die Articolo 16 vertieft und die Abläufe detailliert regelt.


Aufgaben

Dem Reichsrat steht eine Gesetzesinitiative zu. Er genießt ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Volksrats und alleiniges Gesetzgebungsrecht in Fragen der Verteidigung, der Gebietsordnung, der Rohstoff- und Monopolwirtschaft, des Kirchenrechtes, der Außenbeziehungen und der Kolonien.

Tribunus Imperiale

Der Tribunus Imperiale, auch Reichstribun wird nach Articolo 16 (5) der Verfassung durch den Reichsrat gewählt. Als solcher vertritt er nach Articoclo 9 der Verfassung gemeinsam mit dem Re und dem Volkstribun die Interessen Gran Novaras im im obersten Gremium des Medianischen Imperiums.

Auszug aus der Verfassung

Articolo 16 (5) "Der Reichsrat wählt einen Reichstribun, welcher dem Rat vorsteht, ihn nach außen vertritt und seine Geschäfte führt."


Articolo 9. (1) "Der König, der Volkstribun und der Reichstribun bilden die novarische Vertretung im obersten Gremium des Medianischen Imperiums."

Mitglieder

Der Reichsrat setzt sich gemäß Articolo 16 I der Verfassung zusammen aus

  • den Reichsfürsten der novarischen Nationen, d. h.




  • den Erzbischöfen der novarischen Territorialbistümer, d. h.



  • sowie den Oberkommandierenden der novarischen Teilstreitkräfte, d. h.