Bundespräsident (Attekarien): Unterschied zwischen den Versionen

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* 30. März 2006 bis August 2006: [[Richard Kraneberger]] (SPA)
 
* 30. März 2006 bis August 2006: [[Richard Kraneberger]] (SPA)
 
* August 2006 bis 26. Februar 2007<sup>1</sup> [[Claudia Adler]] (parteilos)
 
* August 2006 bis 26. Februar 2007<sup>1</sup> [[Claudia Adler]] (parteilos)
* Seit 26. Februar 2007: [[Vinzenz Bailey]]<sup>2</sup> (parteilos)
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* 26. Februar 2007 bis 5. März 2007 [[Vinzenz Bailey]]<sup>2</sup> (parteilos)
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* Seit dem 5. März 2007: [[Frederick von Fipsenstein]] ([[Attekarische Gilde|AG]])
  
 
<sup>1</sup> <small>Amtszeit endete vorzeitig durch Inaktivität und anschliessendem Entzug der Staatsbürgerschaft</small><br />
 
<sup>1</sup> <small>Amtszeit endete vorzeitig durch Inaktivität und anschliessendem Entzug der Staatsbürgerschaft</small><br />

Version vom 7. März 2007, 19:04 Uhr

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Attekarien. Er wird auf fünf Monate direkt durch das attekarische Volk gewählt.

Artikel 10 der attekarischen Bundesverfassung

Artikel 10 - Der Bundespräsident
[1] Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Attekarien. Er vertritt den Bund nach außen, entlässt Bundesbeamte und übt das Begnadigungsrecht aus. Ferner kann der Bundespräsident den Nationalrat auflösen, wenn der Nationalrat aus weniger als vier Mitgliedern besteht.
[2] Der Bundespräsident wird vom ganzen attekarischen Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl für eine Amtszeit von fünf Monaten gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. Wiederwahl ist zulässig.
[3] Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bundespräsident auf Antrag des Nationalrates durch Volksabstimmung seines Amtes enthoben werden. Die Ablehnung der Amtsenthebung durch die Volksabstimmung gilt als erneute Wahl.
[4] Der Nationalratspräsident vertritt den Bundespräsidenten in dessen Abwesenheit oder bei vorzeitiger Erledigung der Präsidentschaft bis zu einer neuen Wahl.

Bisherige Bundespräsidenten

1 Amtszeit endete vorzeitig durch Inaktivität und anschliessendem Entzug der Staatsbürgerschaft
2 kommissarisch auf Grund von Artikel 10 [4] der Bundesverfassung