Guhtholdsches Reinheitsgebot

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Das Guhtholdsche Reinheitsgebot schreibt in Nedersassonien inoffiziell seit 1234 und offiziell seit 1767 vor, aus welchen Bestandteilen das Bier nur bestehen darf: Wasser, Hopfen, Malz. Hefe kam 1767 noch hinzu, um den Gärprozess kontrolliert anzutreiben.

Wortlaut[Bearbeiten]

"Fohrtan verfüge ich, Waydfried Guhthold, für jetzt und immerda, dass ein Beer den Göttern gefällig nur seyn kann, wenn es aus den natürlichsten und frischsten Zutahten bestehe. Ferner ist es von heuchster Pflicht, nicht meer denn Wasser, Maltz und Hopfen aus unsren Landen dafür zu vervenden. Jede weitere Zugahbe, sey es für Geshmack oder Farve, für Geruhch oder Zeuhigkeit, ist Hoon und Spott für das Geweerbe des Brouers und die Heilichkeit des Beers. Keen Mannsbilde, ob Bettler oder Keunig, soll sich an solchem Beer verdinghen und keen Fruenzymmer soll sich anschiken es inzuschenken, so wahr mir die Götter biestehen, so soll es seyn."

Geschichte[Bearbeiten]

Benannt ist das Reinheitsgebot nach Waydfried Guhthold, der 1234 sein erstes Bier braute und so die Tradition der Flutenbroeree begründete. Offiziell durfte Guhthold erst ab 1242 Bier brauen, als er seinen Meistertitel erlangte, doch schon früher sammelte er wertvolle Erfahrungen beim Bierbrauprozess.

Für seine Braukunst entwickelte er die heute als Guhtholdsches Reinheitsgebot bekannte Regel für die Reinheit seines Bieres. Das Gebot hatte bis zum Jahr 1767 keinen offiziellen Charakter, auch wenn es von den meisten Brauereien adaptiert wurde. 1767, kurz nach der Personalunion Patteniens und Caleniens verfügte der damalige Keunig Harald I., der geborener Calenier war, dass das seit 500 Jahren in der Flutenbroeree gültige Gebot zum Gesetz erhoben wird, das für das gesamte Königreich zu gelten habe.

Nach 33 Jahren gemeinsamen Weges trennten sich die Königreiche Calenien und Pattenien wieder, doch das Gebot blieb Gesetz in beiden Nachfolgestaaten bis zum heutigen Tag.