Novarischer Reichsrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Reichsrat wird begründet durch Articolo 16 der [[novarische Verfassung|novarischen Verfassung]]. Dort sind die Zusammensetzung und die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung ausgeführt. Die Gesetzgebung regelt Articolo 18. Nach dem Vorbild des Volksrats gab sich auch der Reichsrat eine Geschäftsordnung, die Articolo 16 vertieft und die Abläufe detailliert regelt.
 
 
  
 
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Dem Reichsrat steht eine Gesetzesinitiative zu. Er genießt ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Volksrats und alleiniges Gesetzgebungsrecht in Fragen der Verteidigung, der Gebietsordnung, der Rohstoff- und Monopolwirtschaft, des Kirchenrechtes, der Außenbeziehungen und der Kolonien.
 
Dem Reichsrat steht eine Gesetzesinitiative zu. Er genießt ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Volksrats und alleiniges Gesetzgebungsrecht in Fragen der Verteidigung, der Gebietsordnung, der Rohstoff- und Monopolwirtschaft, des Kirchenrechtes, der Außenbeziehungen und der Kolonien.
  
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Der [[Tribunus Imperiale]], auch Reichstribun, wird nach Articolo 16 (5) der Verfassung durch den Reichsrat gewählt. Als solcher vertritt er nach Articoclo 9 der Verfassung gemeinsam mit dem Re und dem Volkstribun die Interessen Gran Novaras im im obersten Gremium des Medianischen Imperiums.
Der [[Tribunus Imperiale]], auch [[Reichstribun]] wird nach Articolo 16 (5) der Verfassung durch den Reichsrat gewählt. Als solcher vertritt er nach Articoclo 9 der Verfassung gemeinsam mit dem Re und dem Volkstribun die Interessen Gran Novaras im im obersten Gremium des Medianischen Imperiums.
 
  
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Articolo 16 (5) "Der Reichsrat wählt einen Reichstribun, welcher dem Rat vorsteht, ihn nach außen vertritt und seine Geschäfte führt."
 
 
 
 
 
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** dem Reichsverweser der Autonomen Republik [[Lascona]], derzeit [[Daniele Pazzarati]], gleichzeitig [[Reichstribun]];
 
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* den Erzbischöfen der novarischen Territorialbistümer, also
 
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* den Erzbischöfen der novarischen Territorialbistümer, d. h.
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** dem Erzbischof von [[San Benedetto]], derzeit [[Angelo Tartaglia]]
 
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* sowie den Oberkommandierenden der novarischen Teilstreitkräfte, also
 
 
** der Fürstbischöfin von [[Erzbistum Vikario|Vikario]], derzeit [[Sr. Maria Immaculada]] ,
 
** dem Erzbischof von [[Erzbistum San Benedetto|San Benedetto]], derzeit [[Angelo Tartaglia]]
 
 
 
 
 
* sowie den Oberkommandierenden der novarischen Teilstreitkräfte, d. h.
 
 
 
 
 
 
** dem Oberkommandierenden des [[novarisches Heer|Heeres]], derzeit [[Patrizzio Tomasi]],
 
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** dem Oberkommandierenden der [[novarische Luftwaffe|Luftwaffe]], derzeit [[Crocatio]] [[Andrea Carafa]],
 
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** dem Oberkommandierenden der [[novarische Marine|Marine]], derzeit [[Filippo Volta]].
 
** dem Oberkommandierenden der [[novarische Marine|Marine]], derzeit [[Filippo Volta]].

Aktuelle Version vom 20. November 2010, 19:03 Uhr

Das Reichsratsgebäude bei Nacht

Der Reichsrat ist ein legislatives Organ der Königreichs Gran Novara. Er besteht aus den Vertretern der Reichsstände und ist zusammen mit dem Volksrat für die Gesetzgebung zuständig.

Rechtsquellen[Bearbeiten]

Der Reichsrat wird begründet durch Articolo 16 der novarischen Verfassung. Dort sind die Zusammensetzung und die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung ausgeführt. Die Gesetzgebung regelt Articolo 18. Nach dem Vorbild des Volksrats gab sich auch der Reichsrat eine Geschäftsordnung, die Articolo 16 vertieft und die Abläufe detailliert regelt.

Aufgaben[Bearbeiten]

Dem Reichsrat steht eine Gesetzesinitiative zu. Er genießt ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Volksrats und alleiniges Gesetzgebungsrecht in Fragen der Verteidigung, der Gebietsordnung, der Rohstoff- und Monopolwirtschaft, des Kirchenrechtes, der Außenbeziehungen und der Kolonien.

Tribunus Imperiale[Bearbeiten]

Der Tribunus Imperiale, auch Reichstribun, wird nach Articolo 16 (5) der Verfassung durch den Reichsrat gewählt. Als solcher vertritt er nach Articoclo 9 der Verfassung gemeinsam mit dem Re und dem Volkstribun die Interessen Gran Novaras im im obersten Gremium des Medianischen Imperiums.

Auszug aus der Verfassung[Bearbeiten]

Articolo 16 (5): "Der Reichsrat wählt einen Reichstribun, welcher dem Rat vorsteht, ihn nach außen vertritt und seine Geschäfte führt."

Articolo 9 (1): "Der König, der Volkstribun und der Reichstribun bilden die novarische Vertretung im obersten Gremium des Medianischen Imperiums."

Mitglieder[Bearbeiten]

Dieser Abschnitt bezieht sich auf eine anhaltende Entwicklung.
Er spiegelt den Stand vom 20.11.2010 wider.

Der Reichsrat setzt sich gemäß Articolo 16 I der Verfassung zusammen aus